Fluggastrecht

Im Fall der Nichtbeförderung (wie Überbuchung), Annullierung und Verspätung von Flügen sieht die VO (EG) Nr. 261/2004 vom 11.2.2004 (nachfolgend: Fluggastrechteverordnung) weitgehende Rechte gegenüber Ihrer Fluggesellschaft vor.

Wird ihr Flug annulliert oder wird ihr Flug überbucht und Sie werden nicht befördert, haben Sie insbesondere einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn Sie nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung informiert worden sind oder im Fall der Nichtbeförderung nicht binnen eines bestimmten Zeitraums ein Alternativflug angeboten worden ist.

Die Höhe der pauschalen Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bestimmt sich nach der Flugdistanz des betroffenen Fluges.

  • 250,00 € für Flüge mit einer Flugstrecke bis zu 1.500 km
  • 400,00 € für Flüge mit einer Flugstrecke bis zu 3.500 km
  • 600,00 € für Flüge mit einer Flugstrecke  über 3.500 km

Die Ausgleichszahlungen können gegebenenfalls um die Hälfte gekürzt werden, wenn Sie mit einem Alternativflug ihr Ziel innerhalb von folgenden zeitlichen Toleranzen erreicht haben.

  • Flüge mit einer Flugstrecke bis zu 1.500 km, Endziel in weniger als zwei Stunden erreicht
  • Flüge mit einer Flugstrecke bis zu 3.500 km, Endziel in weniger als drei Stunden erreicht
  • Flüge mit einer Flugstrecke über 3.500 km, Endziel in weniger als vier Stunden erreicht

Ebenso haben Sie insbesondere bei einer Flugverspätung ab drei Stunden grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 €, 400,00 € oder 600,00 € (ebenfalls abhängig von der Flugstrecke).

Ein etwaiger Ausgleichsanspruch besteht pro Person.

Alle diese Fluggastrechte (Ansprüche auf Ausgleichszahlung, Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen) stehen Ihnen auch völlig unabhängig davon zu, ob es sich um einen Linien- oder Charterflug handelt. So dass auch Pauschalreisende Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen haben.

Zudem bestehen die gesetzlichen Ansprüche als Mindestrechte gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen unabhängig davon, ob Ihnen tatsächlich ein Schaden ist.

Viele Luftfahrtunternehmen wenden gegen geltend gemachte Ansprüche gerne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein. Zutreffend ist, dass es eine Vorschrift in der FluggastrechteVO gibt, die besagt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen dann keine Ausgleichszahlung zu erbringen hat, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Ein außergewöhnlicher Umstand liegt zum Beispiel vor bei Flugausfällen wegen Vulkanasche, bei unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und beim Streik.

Leider entspricht es aber auch nicht selten der Praxis vieler Fluggesellschaften das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vorzutragen, die tatsächlich nicht vorlagen. So dass im Falle des Bestreitens die Fluggesellschaft das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands nicht beweisen kann. Es lohnt sich also, sich von der Fluggesellschaft nicht sofort abwimmeln zu lassen und seine geltend gemachten Ansprüche weiterzuverfolgen, gegebenenfalls auch durch die Einschaltung eines auf das Reiserecht spezialisierten Anwalts.

Neben diesem Anspruch auf Ausgleichszahlung haben Sie möglicherweise auch Ansprüche auf Unterstützungsleistungen (wie Erstattung des Flugpreises, Anderweitige Beförderung) und Betreuungsleistungen (wie Hotelunterbringung, Verpflegung, Transport zum Hotel). Hier kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen auch nicht auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands berufen.