Individualreiserecht
Bahnreiserecht
Seit dem Inkrafttreten der europäischen VO (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (im Folgenden: Fahrgastrechte-Verordnung) am 3. Dezember 2009 gelten einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr. Sie räumen den Reisenden gleiche Rechte bei allen Eisenbahnunternehmen ein und gelten für alle Züge im Fernverkehr, unabhängig davon, von welchem Eisenbahnunternehmen sie betrieben werden.
Nach den Regelungen der Fahrgastrechte-Verordnung hat die Bahn stets, auch bei Streik, über alle Verspätungen und Ausfälle von Zügen zu informieren.
Ist eine Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort absehbar, können Sie die Fahrt abbrechen und eine Fahrpreiserstattung für den noch nicht durchgeführten Teil, bei Wegfall des Interesses an der Fortsetzung der Fahrt auch für den bereits durchgeführten Teil der Fahrt zusammen mit einer Rückfahrt zum Abfahrtsort verlangen.
Setzen Sie die Fahrt fort, haben Sie einen Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung. Bei Verspätungen ab 60 Minuten erhalten Sie 25 %, bei Verspätungen ab 120 Minuten 50 % des Fahrpreises. Zu berücksichtigen ist, dass die Regelungen über die Fahrpreisentschädigungen nur eingreifen, wenn auf Ihrer Fahrkarte ein Abfahrts- und Zielort angegeben ist. Für Zeitfahrkarten (wie Monats- und Jahreskarten) gibt die Fahrgastrechte-Verordnung angesichts der Vielzahl der möglichen Ausgestaltungen von Zeitfahrtkarten keine festen Entschädigungssätze vor, sondern überlässt deren Festlegung den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der jeweiligen Eisenbahnunternehmen.
Das Eisenbahnunternehmen ist auch nicht berechtigt, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel aufzunehmen, wonach es von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen befreit ist, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht. Die Fahrpreiserstattung ist insbesondere auch bei außergewöhnlichen Wetterbedingungen wie Schnee, Überschwemmungen, Terrorgefahr und Streik zu gewähren.
Zudem sind die Eisenbahnunternehmen verpflichtet, bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten Ihnen kostenlos Erfrischen und Mahlzeiten, die Unterbringung in einem Hotel, falls eine Übernachtung erforderlich wird sowie eine alternative Beförderung zu einem anderen Abfahrtsort anzubieten.
Das Eisenbahnunternehmen haftet bei Eisenbahnunfällen mit Personen- und Sachschaden bei innerstaatlicher Beförderung auf Schadensersatz, wenn durch einen Betriebsunfall ein Mensch getötet, verletzt oder seine Sachen beschädigt werden, wenn das Eisenbahnunternehmen nicht zu seiner Entlastung beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Geschädigten verursacht ist. Solche Betriebsunfälle liegen insbesondere vor bei bahneigentümlichen Gefahren wie Ein- und Aussteigen, Sturz aus dem Zug, Hinauslehnen aus dem Fenster und Entgleisen.
Die Fahrgastrechte für den Nahverkehr sind in der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) geregelt. Bei einer Beförderung auf einer internationalen Strecke gilt das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF).
Busreiserecht
Die Fahrgastrechte bei Annullierung und Verspätung sowie bei Personen- und Gepäckschäden werden, in Anlehnung an die Fahrgastrechte bei den Verkehrsträgern Flug und Bahn, seit 1. März 2013 in der VO (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr geregelt.
Bei einer Abfahrtsverspätung von mehr als 120 Minuten, bei einer Annullierung oder Überbuchung muss Ihnen das Busunternehmen eine alternative Reisemöglichkeit anbieten. Ist dies nicht der Fall, haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises, wenn Sie mit dem verspäteten Fernbus fahren. Sie haben auch die Möglichkeit, die Fahrt nicht anzutreten und den die Erstattung des Fahrpreises zu verlangen.
Bei Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Stunden haben Sie bei Annullierung der Reise oder Verzögerung der Abfahrt von mehr als 90 Minuten einen Anspruch auf eine angemessene Unterstützung, wie Imbisse, Mahlzeiten, Erfrischungen sowie bei Bedarf Erstattung der Kosten für Übernachtungen.